AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs-, Liefer- & Zahlungsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich und Form

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1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen ("AGB"), auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen.  

Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 


3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.


4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 


II. Angebot und Vertragsschluss  

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1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Kunden abgegeben werden und/oder wenn wir dem Kunden Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, freibleibend.


2. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Kunden liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag durch Faktura oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bestätigt haben.


3. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.


4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.  

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 



III. Lieferfrist und Lieferverzug

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1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt sie gewöhnlich und unverbindlich ca. eine (1) Woche und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.


Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.


2. Wir werden unsere Kunden unverzüglich über eine eventuell fehlende Liefermöglichkeit informieren. Etwaige Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.


3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.



IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug und Streckengeschäfte

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1. Die Lieferung erfolgt ab Lager (EXW INCOTERM 2020/ Kehl (Bodersweier)), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.


3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


4. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


5. Die Verpackung wird mit der Annahme der Ware Eigentum des Kunden. Paletten sind von dieser Regelung nicht umfasst. An diesen erwirbt der Kunde kein Eigentum.


6. Wir liefern nicht an Dritte für Rechnung des Kunden; notwendige Streckengeschäfte behalten wir uns vor.


7. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Kunden nicht zu beliefern, die gegen das Jugendschutzgesetz oder andere rechtliche Vorschriften verstoßen; die Einleitung rechtlicher Schritte bleibt ebenfalls vorbehalten.

 


V. Selbstbelieferung und Höhere Gewalt

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1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.


2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.


3. Vorstehende Regelung gemäß Abs.2. gilt entsprechend, wenn aus den in Abs.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. 



VI. Gewährleistung 

1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.


2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.


3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).


4. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. 

Unsere Kunden haben die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel zu untersuchen, einschließlich der Richtigkeit und Lesbarkeit der EAN-Codierung. Feststellungen dieser Art sind uns gegenüber unverzüglich zu rügen. Spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Ware. Versteckte Mängel sind uns gegenüber unmittelbar nach Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.


5. Wir behalten uns vor, einen Mangel zunächst nach eigenem Ermessen durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu beheben (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl oder sind wir zur Nachlieferung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Kunde/Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgän­gigmachung des Kaufes oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.


6. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt. 

Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Liegt tatsächlich kein Mangelkönnen wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.


8. Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer VII. geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer VII.--- geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.


9. Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 


VII. Haftung 

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1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.



VIII. Preise und Zahlungsbedingungen 

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1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.


2. Beim Versendungskauf (IV Abs. 1) trägt der Kunde eventuell anfallende zusätzliche Transportkosten ab Lager und Son­dergebühren, die z.B. durch Eil- oder Expressgutsendungen auf Veranlassung des Kunden entstehen, und die Kosten einer gege­benenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. 

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. 


3. Unsere Rechnungen sind sofort und Abzug mit Lieferung der Ware sofort fällig. 

Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 


4. Grundsätzlich liefern wir nur im SEPA-Firmen-Lastschriftverfah­ren. Die grundsätzliche 14-Tages Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung (Pre-Notification) wird verkürzt. Die Information vor Einzug der fälligen Zahlung (Pre-Notification) nimmt die Herman Ross GmbH & Co. KG einen Geschäftstag vor Belastung durch Andruck auf der Rechnung vor. Bei Nichteinlösung der SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrenszahlung erfolgt eine Nachbelastung des Skontos und Rabattes zuzüglich der gesetzli­chen Mehrwertsteuer sowie der anfallenden Bankspesen.


5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


6. Die vom Kunden zu vertretende nicht pünktliche oder nicht vollständige Bezahlung eines Rechnungsbetrages oder einer ver­einbarten Rate hat die sofortige Fälligkeit aller Rechnungsbeträge zur Folge, und zwar auch die der gestundeten, bzw. noch nicht fälligen Restbeträge aus den gleichen oder auch aus anderen Aufträgen und Lieferungen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde zah­lungsunfähig wird oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insol­venz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt wird sowie im Falle der Anstrengung eines außergerichtlichen Moratori­ums. Ist der Kunde im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, soweit nicht ein höherer Schaden von uns nachgewie­sen wird. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung weiter­gehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, die gesetzliche Mahnpauschale in Höhe von € 40,-- zu berechnen.


7. Kommt ein Kunde wiederholt in Zahlungsverzug, behalten wir uns vor, die weitere Belieferung einzustellen, bzw. die erneute - ggf. auch mehrfache - Rückumstellung auf das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren abzulehnen, sofern der Widerruf des Kunden aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen erfolgte.


8. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbe­haltungsrechts sowie auf das Recht, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Wir behalten uns eine Absicherung unseres Kreditrisikos vor. 



IX. Eigentumsvorbehalt

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1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei bargeldloser Zahlung bis zur vorbe­haltlosen Gutschrift auf einem unserer Konten) auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). 

Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.


2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.


3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.


4. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge­schäftsbetriebes berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er tritt uns jedoch zum Zeitpunkt unserer ersten Lieferung alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen können wir, vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen, vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Heraus­gabe der Vorbehaltsware verlangen sowie die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Unser Kunde hat uns hierzu alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.


5. Bei einer Weiterveräußerung unserer Ware über Automaten treten die als Verkaufserlöse in den einzelnen Automaten vorhan­denen Geldbeträge an die Stelle der Vorbehaltsware.


6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. In diesen Fällen können wir darüber entscheiden, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben werden. 



X. Verjährung

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1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).


3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

Schadensersatzansprüche des Kunden gem. VII. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.



XI. Wiederverkauf und Behandlung unserer Markenartikel

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1. Die von uns gelieferte Ware darf nur im Originalzustand und in der Originalverpackung weiterverkauft werden. 

Sie darf weder mit Zetteln oder Reklamemarken beklebt noch mit Stempeln versehen werden. 

Es ist ferner untersagt, die zum Schutze des Tabakaromas fabrikseitig angebrachten Schutzumschläge von den Packungen zu entfernen.


2. Der Tausch unserer Ware gegen Fabrikate anderer Hersteller ist unzulässig. 

Unsere Kunden sind verpflichtet, ihren Abnehmern die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen aufzuerlegen. 

Die Rückgabe von Waren darf nur vorbehaltlich unserer Genehmigung erfolgen.

 

XII. Rechtsnachfolger und Änderung der Inha­berverhältnisse

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Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Veräußerung seines Geschäfts oder der Veränderung seiner Gesellschaftsverhältnisse unverzüglich zu benachrichtigen und diese Geschäftsbedingungen seinen Rechts­nachfolgern bekannt zu geben.



XIII. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen und der Vertrags­bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksa­men Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 



XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

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1. Erfüllungsort und auch Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Beteiligten aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Kehl und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


2. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

Stand: Januar 2021

 

Hermann Ross GmbH & Co. KG

Handwerkstrasse 1a, 77694 Kehl

Tel: 07853/927290

Fax: 07853/9272920

HRA 370079  l  Amtsgericht Freiburg

 

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Ross Verwaltungs-GmbH

Handwerkstrasse 1a, 77694 Kehl

HRB 712580  l  Amtsgericht Freiburg

I. Geltungsbereich und Form 

-

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen ("AGB"), auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen.  

Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.


3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.


4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.



II. Angebot und Vertragsschluss

-

1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Kunden abgegeben werden und/oder wenn wir dem Kunden Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, freibleibend.


2. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Kunden liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag durch Faktura oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bestätigt haben.


3. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.


4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.  

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.



III. Lieferfrist und Lieferverzug

-

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt sie gewöhnlich und unverbindlich ca. eine (1) Woche und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.


2. Wir werden unsere Kunden unverzüglich über eine eventuell fehlende Liefermöglichkeit informieren. Etwaige Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.


3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. 

Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.



IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug und Streckengeschäfte

-

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager (EXW INCOTERM 2020/ Kehl (Bodersweier)), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.


3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


4. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


5. Die Verpackung wird mit der Annahme der Ware Eigentum des Kunden. Paletten sind von dieser Regelung nicht umfasst. An diesen erwirbt der Kunde kein Eigentum.


6. Wir liefern nicht an Dritte für Rechnung des Kunden; notwendige Streckengeschäfte behalten wir uns vor.


7. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Kunden nicht zu beliefern, die gegen das Jugendschutzgesetz oder andere rechtliche Vorschriften verstoßen; die Einleitung rechtlicher Schritte bleibt ebenfalls vorbehalten.



V. Selbstbelieferung und Höhere Gewalt

-

1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.


2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.


3. Vorstehende Regelung gemäß Abs.2. gilt entsprechend, wenn aus den in Abs.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.



VI. Gewährleistung 

-

1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.


2.  Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.


3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).


4. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. 

Unsere Kunden haben die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel zu untersuchen, einschließlich der Richtigkeit und Lesbarkeit der EAN-Codierung. Feststellungen dieser Art sind uns gegenüber unverzüglich zu rügen. Spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Ware. Versteckte Mängel sind uns gegenüber unmittelbar nach Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.


5. Wir behalten uns vor, einen Mangel zunächst nach eigenem Ermessen durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu beheben (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl oder sind wir zur Nachlieferung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Kunde/Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgän­gigmachung des Kaufes oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.


6. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt. 

Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Liegt tatsächlich kein Mangelkönnen wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.


8. Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer VII. geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer VII.--- geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.


9. Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.



VII. Haftung

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1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.



VIII. Preise und Zahlungsbedingungen 

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1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.


2. Beim Versendungskauf (IV Abs. 1) trägt der Kunde eventuell anfallende zusätzliche Transportkosten ab Lager und Son­dergebühren, die z.B. durch Eil- oder Expressgutsendungen auf Veranlassung des Kunden entstehen, und die Kosten einer gege­benenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. 

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.


3. Unsere Rechnungen sind sofort und Abzug mit Lieferung der Ware sofort fällig. 

Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.


4. Grundsätzlich liefern wir nur im SEPA-Firmen-Lastschriftverfah­ren. Die grundsätzliche 14-Tages Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung (Pre-Notification) wird verkürzt. Die Information vor Einzug der fälligen Zahlung (Pre-Notification) nimmt die Herman Ross GmbH & Co. KG einen Geschäftstag vor Belastung durch Andruck auf der Rechnung vor. Bei Nichteinlösung der SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrenszahlung erfolgt eine Nachbelastung des Skontos und Rabattes zuzüglich der gesetzli­chen Mehrwertsteuer sowie der anfallenden Bankspesen.


5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


6. Die vom Kunden zu vertretende nicht pünktliche oder nicht vollständige Bezahlung eines Rechnungsbetrages oder einer ver­einbarten Rate hat die sofortige Fälligkeit aller Rechnungsbeträge zur Folge, und zwar auch die der gestundeten, bzw. noch nicht fälligen Restbeträge aus den gleichen oder auch aus anderen Aufträgen und Lieferungen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde zah­lungsunfähig wird oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insol­venz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt wird sowie im Falle der Anstrengung eines außergerichtlichen Moratori­ums. Ist der Kunde im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, soweit nicht ein höherer Schaden von uns nachgewie­sen wird. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung weiter­gehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, die gesetzliche Mahnpauschale in Höhe von € 40,-- zu berechnen.


7. Kommt ein Kunde wiederholt in Zahlungsverzug, behalten wir uns vor, die weitere Belieferung einzustellen, bzw. die erneute - ggf. auch mehrfache - Rückumstellung auf das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren abzulehnen, sofern der Widerruf des Kunden aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen erfolgte.


8. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbe­haltungsrechts sowie auf das Recht, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Wir behalten uns eine Absicherung unseres Kreditrisikos vor.



IX. Eigentumsvorbehalt 

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1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei bargeldloser Zahlung bis zur vorbe­haltlosen Gutschrift auf einem unserer Konten) auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). 

Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.


2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, zB Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.


3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.


4. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge­schäftsbetriebes berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er tritt uns jedoch zum Zeitpunkt unserer ersten Lieferung alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen können wir, vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen, vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Heraus­gabe der Vorbehaltsware verlangen sowie die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Unser Kunde hat uns hierzu alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.


5. Bei einer Weiterveräußerung unserer Ware über Automaten treten die als Verkaufserlöse in den einzelnen Automaten vorhan­denen Geldbeträge an die Stelle der Vorbehaltsware.


6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. In diesen Fällen können wir darüber entscheiden, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben werden.



X. Verjährung

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1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).


3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 

Schadensersatzansprüche des Kunden gem. VII. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.



XI. Wiederverkauf und Behandlung unserer Markenartikel 

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1. Die von uns gelieferte Ware darf nur im Originalzustand und in der Originalverpackung weiterverkauft werden. 

Sie darf weder mit Zetteln oder Reklamemarken beklebt noch mit Stempeln versehen werden. 

Es ist ferner untersagt, die zum Schutze des Tabakaromas fabrikseitig angebrachten Schutzumschläge von den Packungen zu entfernen.


2. Der Tausch unserer Ware gegen Fabrikate anderer Hersteller ist unzulässig. 

Unsere Kunden sind verpflichtet, ihren Abnehmern die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen aufzuerlegen. 

Die Rückgabe von Waren darf nur vorbehaltlich unserer Genehmigung erfolgen.



XII. Rechtsnachfolger und Änderung der Inha­berverhältnisse

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Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Veräußerung seines Geschäfts oder der Veränderung seiner Gesellschaftsverhältnisse unverzüglich zu benachrichtigen und diese Geschäftsbedingungen seinen Rechts­nachfolgern bekannt zu geben.



XIII. Teilnichtigkeit

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Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen und der Vertrags­bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksa­men Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.



XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

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1. Erfüllungsort und auch Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Beteiligten aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Kehl und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


2. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 



Stand: Januar 2021

 

Hermann Ross GmbH & Co. KG

Handwerkstrasse 1a, 77694 Kehl

Tel: 07853/927290  •  Fax: 07853/9272920

HRA 370079  l  Amtsgericht Freiburg 

 

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Ross Verwaltungs-GmbH

Handwerkstrasse 1a, 77694 Kehl

HRB 712580  l  Amtsgericht Freiburg

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